Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Vertragsabschluss
1. Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungen und sonstigen Nebenleistungen erfolgen ausschließlich auf Grund unserer Bedingungen. Bedingungen des Bestellers wird widersprochen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und deren Veränderungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
II. Umfang der Lieferungen und Leistungen
1. Die Ausführung erfolgt gemäß den vereinbarten Vorschriften mit branchenüblichen Toleranzen. Etwaige Zusicherungen von Eigenschaften bedürfen als solche unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
2. Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen wie z.B. Muster, Abbildungen, Zeichnungen sowie Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend. Änderungen, insbesondere hinsichtlich Konstruktion und Material, behalten wir uns vor, soweit der Vertragsgegenstand und dessen Funktion nicht wesentlich geändert werden.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Allein-Eigentum und -Urheberrecht vor: sie dürfen Dritten auch nicht auszugsweise zugänglich gemacht werden: auf unser Verlangen sind sämtliche Unterlagen zurückzugeben. Fertigungszeichnungen werden nicht abgegeben.
4. Statische Berechnungen werden auf Verlangen des Bestellers nur gegen besondere Vergütung abgegeben.
5. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
III. Preise
1. Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer: sie schließen Verpackung, Fracht, Montage und sonstige Nebenkosten nicht ein. Eine Rücknahme der Verpackung nach den Bestimmungen der Verpackungsverordnung seitens des Lieferers erfolgt, sofern der Besteller die vom Lieferer angebrachte Verpackung kostenfrei dem Lieferer im Herstellerwerk zur Übernahme zur Verfügung stellt. Bei Vereinbarung eines Gesamt-Preises einschließlich Montage wird einwandfreier Zugang zum Aufstellungsort, sofortige Abladung durch den Besteller und trockener sowie besenreiner Aufstellungsort vorausgesetzt.
IV. Zahlungen
1. Alle Zahlungen haben in bar zu erfolgen. Aufrechnungen mit bestrittenen Gegenansprüchen sowie die Zurückhaltung von Zahlungen sind ausgeschlossen.
2. Bei Lieferung bzw. Teillieferungen ohne Montage haben Zahlungen innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum sofort rein netto zu erfolgen. Bei Materialaufträgen über € 10.000,00 ist jeweils 1/3 des Gesamtpreises mit Zugang der Auftragsbestätigung, 1/3 bei Lieferbereitschaft, der Restbetrag entsprechend der oben genannten Zahlungsfristen zu zahlen.
V. Liefer- und Leistungszeiten
1. Fristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, der Eröffnung des Akkreditivs und der Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer behördlicher o.ä. Bescheinigungen: Termine verschieben sich entsprechend. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung der Ware. Sie gelten mit Meldung der Lieferbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Leistungszeiten gelten mit Meldung der Fertigstellung als eingehalten.
2. Falls wir in Verzug geraten, kann der Besteller nach Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als der restliche Vertragsgegenstand bis zum Fristablauf nicht als liefer- bzw. abnahmebereit gemeldet worden ist und die Leistung wegen des Verzugs für ihn ohne Interesse ist.
3. Bei Verzug des Bestellers – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – oder aus von uns nicht zu vertretenden Liefer- und Leistungsverzögerungen können wir neue Fristen oder Termine unter Berücksichtigung unserer Planung bestimmen.
VI. Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen und Leistungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- oder Werkzeugausfall, Rohstoff- oder Energiemangel, Behinderung der Verkehrswege) und ähnliche Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns oder einem unserer Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern oder leisten wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller zurücktreten.VII. Eigentumsvorbehalt1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen (einschl. der noch laufenden Wechsel), insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
VIII. Entgegennahme und Gefahrübergang
1. Nimmt der Besteller die Lieferung oder Leistung nicht termingerecht entgegen – gleich aus welchem Grund – sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers nach unserem Ermessen – auch im Freien – einzulagern unter Ablehnung der Verantwortung für Schäden jeglicher Art sowie die Lieferung und Leistung als erbracht zu berechnen, es sei denn, die nicht termingerechte Annahme ist durch uns zu vertreten.
2. Mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Werks, auch bei Versendung mit unseren Lkws geht die Gefahr – einschl. einer Beschlagnahme – auf den Besteller über. Dies gilt auch für Teillieferungen. Für weitere Leistungen insbesondere Montageleistungen, geht die Gefahr mit Fortschreiten der Leistung auf den Besteller über.
IX. Abnahme bei Montageleistungen
1. Nach Meldung der Fertigstellung hat eine Abnahme – auf unser Verlangen auch in Teilabschnitten – unverzüglich auf Kosten des Bestellers zu erfolgen.
2. Kommt es innerhalb von 10 Werktagen nach Meldung der Fertigstellung nicht zu einer Abnahme aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so gilt die Leistung mit Ablauf des 12. Werktages als abgenommen.
3. Hat der Besteller die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt.
4. Etwa vorhandene Mängel berechtigen den Besteller nur dann, die Abnahme zu verweigern, wenn sie die Gebrauchsfähigkeit der Leistung erheblich beeinträchtigen.
X. Gewährleistung
1. Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und Mängel schriftlich dem Lieferer anzuzeigen.
2. Die Gewährleistungszeit beträgt 6 Monate.
3. Gewährleistungspflicht an Lieferteilen besteht nicht für vorzeitige Abnutzung, fehlerhaft/nachlässige Behandlung und übermäßige Beanspruchung.
XI. Haftung
Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche (Schadensersatzansprüche) – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist der Sitz unseres jeweiligen Lieferwerkes oder Auslieferungslagers, für die Zahlungspflicht des Bestellers der jeweilige Sitz unserer Hauptverwaltung.
2. Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Kamen.
XIII. Rechtsanwendung, Vertragssprache
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz. Die Anwendung der internationalen Kaufgesetze wird ausgeschlossen.
2. Bei allen Schriftstücken gilt eine deutsche Fassung als verbindlich.
XIV. Teilunwirksamkeit
Für den Fall, dass Bedingungsteile auf Grund gesetzlicher Vorschriften, insbesondere des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) unwirksam sind, wird vereinbart, dass insoweit betroffene unwirksame Bedingungsteile durch die hierfür vorgesehene zulässige gesetzliche Regelung ersetzt werden. Dies gilt insbesondere für Verträge mit Nichtkaufleuten.
XV. Zutrittsrecht für Überwachungsbeamte
Der Besteller verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass Personen, die auf Grund ihrer Dienstpflichten als Überwachungsbeamte gütegesicherte Produkte überprüfen wollen, der Zutritt gewährt wird.